Die Rechtliche Lage zur Zeiterfassung

Aktueller Stand der Rechtslage (November 2024)

  • Gesetzliche Vorgaben:

    • Arbeitgeber müssen Arbeitszeitaufzeichnungssysteme einführen.
    • Flexiblere Arbeitszeiten durch Tarifvereinbarungen möglich.
    • Tägliche Höchstarbeitszeit: 10 Stunden (mit Ausgleich).
    • Wöchentliche Höchstarbeitszeit: 48 Stunden (bis zu 60 Stunden bei Ausgleich).
  • Rechtsprechung:

    • Umkleide-, Wege- und Körperreinigungszeiten können vergütungspflichtig sein.
    • Vertrauensarbeitszeit darf existieren, erfordert jedoch Dokumentationspflichten.
    • Gewerbeaufsicht und Zoll können Arbeitgeber zur Einhaltung zwingen.

EuGH-Urteil: Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

  • Datum: 14. Mai 2019
  • Inhalt:
    • Arbeitgeber in der EU müssen ein verlässliches System einrichten, um Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen.
    • Ziel: Schutz der Arbeitnehmerrechte, insbesondere Einhaltung der Höchstarbeitszeit und Mindestruhezeiten.
    • Auswirkungen: Grundlage für nationale Umsetzungspflichten.

BAG-Urteil zur Zeiterfassungspflicht

  • Datum: 13. September 2022
  • Inhalt:
    • Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitszeiten genau zu erfassen.
    • Es wurde klargestellt, dass dies unabhängig von Vertrauensarbeitszeit gilt.
    • Bedeutung: Konkretisiert die Umsetzung der EU-Vorgaben in Deutschland.

VG Hamburg: Zeiterfassungspflicht

  • Datum: 21. August 2024
  • Entscheidung:
    • Arbeitgeber müssen ein System einrichten, das Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Überstunden erfasst.
    • Diese Pflicht gilt unabhängig von zusätzlichen gesetzlichen Regelungen.
    • Hintergrund: Arbeitgeber, die keine vollständige Zeiterfassung haben, können von der Gewerbeaufsicht oder dem Zoll zur Nachbesserung verpflichtet werden.

BAG-Urteil zu Vertrauensarbeitszeit

  • Datum: 23. August 2023 (Az.: 5 AZR 349/22)
  • Inhalt:
    • Vertrauensarbeitszeit ist weiterhin möglich, aber:
    • Arbeitgeber müssen Weisungen oder Arbeitszeiten dokumentieren, selbst wenn keine direkte Kontrolle erfolgt.
    • Die Kenntnisnahme von Weisungen außerhalb der Arbeitszeit (z. B. SMS) stellt keine Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne dar.

BAG-Urteil zu Umkleide- und Wegezeiten

  • Datum: 23. April 2024 (Az.: 5 AZR 212/23)
  • Entscheidung:
    • Umkleidezeiten: Gehören zur Arbeitszeit, wenn das Tragen von Arbeitskleidung vorgeschrieben ist.
    • Wegezeiten: Der Weg von Umkleideraum zum Arbeitsplatz ist Teil der vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn der Umkleideraum zwingend genutzt werden muss.
    • Körperreinigungszeiten: Vergütungspflichtig, wenn die Arbeit erhebliche Verschmutzungen verursacht, die eine Reinigung vor Verlassen des Betriebs erfordern.