Die Rechtliche Lage zur Zeiterfassung
Aktueller Stand der Rechtslage (November 2024)
Gesetzliche Vorgaben:
- Arbeitgeber müssen Arbeitszeitaufzeichnungssysteme einführen.
- Flexiblere Arbeitszeiten durch Tarifvereinbarungen möglich.
- Tägliche Höchstarbeitszeit: 10 Stunden (mit Ausgleich).
- Wöchentliche Höchstarbeitszeit: 48 Stunden (bis zu 60 Stunden bei Ausgleich).
Rechtsprechung:
- Umkleide-, Wege- und Körperreinigungszeiten können vergütungspflichtig sein.
- Vertrauensarbeitszeit darf existieren, erfordert jedoch Dokumentationspflichten.
- Gewerbeaufsicht und Zoll können Arbeitgeber zur Einhaltung zwingen.
EuGH-Urteil: Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
- Datum: 14. Mai 2019
- Inhalt:
- Arbeitgeber in der EU müssen ein verlässliches System einrichten, um Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen.
- Ziel: Schutz der Arbeitnehmerrechte, insbesondere Einhaltung der Höchstarbeitszeit und Mindestruhezeiten.
- Auswirkungen: Grundlage für nationale Umsetzungspflichten.
BAG-Urteil zur Zeiterfassungspflicht
- Datum: 13. September 2022
- Inhalt:
- Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitszeiten genau zu erfassen.
- Es wurde klargestellt, dass dies unabhängig von Vertrauensarbeitszeit gilt.
- Bedeutung: Konkretisiert die Umsetzung der EU-Vorgaben in Deutschland.
VG Hamburg: Zeiterfassungspflicht
- Datum: 21. August 2024
- Entscheidung:
- Arbeitgeber müssen ein System einrichten, das Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Überstunden erfasst.
- Diese Pflicht gilt unabhängig von zusätzlichen gesetzlichen Regelungen.
- Hintergrund: Arbeitgeber, die keine vollständige Zeiterfassung haben, können von der Gewerbeaufsicht oder dem Zoll zur Nachbesserung verpflichtet werden.
BAG-Urteil zu Vertrauensarbeitszeit
- Datum: 23. August 2023 (Az.: 5 AZR 349/22)
- Inhalt:
- Vertrauensarbeitszeit ist weiterhin möglich, aber:
- Arbeitgeber müssen Weisungen oder Arbeitszeiten dokumentieren, selbst wenn keine direkte Kontrolle erfolgt.
- Die Kenntnisnahme von Weisungen außerhalb der Arbeitszeit (z. B. SMS) stellt keine Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne dar.
BAG-Urteil zu Umkleide- und Wegezeiten
- Datum: 23. April 2024 (Az.: 5 AZR 212/23)
- Entscheidung:
- Umkleidezeiten: Gehören zur Arbeitszeit, wenn das Tragen von Arbeitskleidung vorgeschrieben ist.
- Wegezeiten: Der Weg von Umkleideraum zum Arbeitsplatz ist Teil der vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn der Umkleideraum zwingend genutzt werden muss.
- Körperreinigungszeiten: Vergütungspflichtig, wenn die Arbeit erhebliche Verschmutzungen verursacht, die eine Reinigung vor Verlassen des Betriebs erfordern.